Hingegen sei die Verfügung vom 26. August 2021 (act. 1/19 StA) gemäss Sendungsnachverfolgung gleichentags eingeschrieben an den Beschuldigten verschickt worden. Da jene am 28. August 2021 nicht habe zugestellt werden können, sei sie ab diesem Datum zur Abholung bereit gewesen (act. 1/20/2 StA, act. 1/21/2 StA), was durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Tessin am 10. August 2022 bestätigt worden sei (act. 1/21/1 StA). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass der Nachweis einer rechtsgenüglichen Zustellung der Verfügung vom 30. Januar 2020 nicht habe erbracht werden können.