2.6 Vorfälle vom 21. Dezember 2020, 19. März 2021 und 3. September 2021 (Fahren ohne Berechtigung) 2.6.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass hinsichtlich der in der Anklageschrift erwähnten Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Tessins vom 30. Januar 2020 (act. 10/5/17 StA) mangels Hinweise in den Verfahrensakten nicht von einer eingeschriebenen Postsendung ausgegangen werden könne. Hingegen sei die Verfügung vom 26. August 2021 (act. 1/19 StA) gemäss Sendungsnachverfolgung gleichentags eingeschrieben an den Beschuldigten verschickt worden.