2.5.5 Fazit Der Beschuldigte ist daher unter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Anklagevorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 21. Dezember 2020 um 04:21 Uhr auf der Autobahn A2 in Monteceneri, freizusprechen. Damit wird das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt bestätigt und die Berufung abgewiesen.