In der Gesamtwürdigung verbleiben für das Obergericht unüberwindliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Er legt glaubhaft dar, dass er nicht mehr genau weiss, wer zum Tatzeitpunkt gefahren war. Im Berufungsverfahren reicht er zudem eine Liste mit den Mitfahrern ein. Aufgrund der Akten kann der Fahrer jedoch nicht mit Sicherheit eruiert werden. Der Beschuldigte könnte der Täter gewesen sein, ebenso wahrscheinlich ist jedoch, dass es eine andere Person im Minivan war.