So machte der Beschuldigte in den Befragungen jeweils detaillierte Ausführungen, weshalb er nicht mehr genau sagen könne, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Es erscheint sodann erklärbar, dass die Erinnerung an diesen Umstand eineinhalb Jahre (Zeitpunkt der rechtshilfeweisen Einvernahme) nach dem Vorfall nicht mehr in allen Teilen vorhanden ist. Wenn der Beschuldigte sich an etwas erinnern kann, erklärt er, wieso ihm der entsprechende Umstand in Erinnerung geblieben ist. Auch die Übergabe der Fahrzeugführung wirkt nicht konstruiert, sondern spiegelt eine übliche Verhaltensweise bei Fahrten von mehreren 100 Kilometern.