Seite 9 von 21 mehr sagen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt habe. Er könne aufgrund der schlechten Qualität der Radarbilder auch keiner seiner Mitarbeiter als Fahrzeugführer identifizieren (act. 2/5 StA S. 2). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte nochmals befragt. Er wiederholte dabei sinngemäss, was er an der rechtshilfeweisen Einvernahme erläutert hatte. Insbesondere, dass er nicht mehr sagen könne, wer damals zum Tatzeitpunkt gefahren sei. Sie hätten eine Strecke über 1'500 km zurückgelegt (act.