2.5.4 Beweiswürdigung des Obergerichts Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das aktenkundige Radarfoto (act. 1/16 StA) ungeeignet ist, um auf die Identität des Lenkers zum Tatzeitpunkt zu schliessen, da nicht einmal annähernd die Umrisse eines Menschen erkennbar sind. Auf dem Bild ist einzig ein Minibus sichtbar (E. 2.3.2.2.1 S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Es liegen somit einzig die Aussagen des Beschuldigten vor, die im Folgenden zu würdigen sind.