Es sei schliesslich auch bei einer für ihn erklärungsbedürftigen Situation nicht seine Aufgabe, jegliche möglichen Informationen zu liefern, ohne dass konkret danach gefragt werde. Davon abgesehen sei mit der Einreichung der Namensliste der zum Tatzeitpunkt im Fahrzeug anwesenden Personen jegliche Erklärungspflicht seitens des Beschuldigten vollumfänglich erfüllt. Schliesslich könne die Lenkeridentität auch aufgrund des absolut untauglichen Fotos nicht geklärt werden (act. 3.7 Ziff. 1.2 f.).