Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er die für ihn erklärungsbedürftige Situation nicht plausibel erklärt habe. Insbesondere könne dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden, dass auf die Antwort zur Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft, er könne sagen, wer die acht Personen im Kleinbus gewesen seien, keine entsprechende Anschlussfrage folgte. Es sei schliesslich auch bei einer für ihn erklärungsbedürftigen Situation nicht seine Aufgabe, jegliche möglichen Informationen zu liefern, ohne dass konkret danach gefragt werde.