Seite 8 von 21 2.5.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hält in ihrem Plädoyer zusammenfassend fest, der Beschuldigte habe im Verlauf des Verfahrens nie Auskunft darüber erteilt, wer zum Tatzeitpunkt im Kleinbus anwesend respektiv der Fahrer gewesen sei, obwohl er ausgesagt habe, er könne die Namen in Erfahrung bringen. Es könne somit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht von einer Kooperationsbereitschaft ausgegangen werden.