Seine Aussagen seien plausibel, und das Aussageverhalten deute auf eine Kooperationsbereitschaft bei der Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeuglenkers hin. Insgesamt könne die Lenkeridentität nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen sei, dass nicht der Beschuldigte das Fahrzeug mit den Kontrollschildern LRGE2018 (D) am 21. Dezember 2020 zum Tatzeitpunkt gelenkt habe (E. 2.3.2.2.1 S. 16 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).