2.5 Vorfall vom 21. Dezember 2020 2.5.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der einzige Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten seien vorliegend die Halterverhältnisse. Der Beschuldigte habe insbesondere ausgesagt, auf der Fahrt von Norddeutschland nach Italien hätten sich mehrere Lenker abgewechselt. Er selbst sei auf der Rückfahrt gefahren. Seine Aussagen seien plausibel, und das Aussageverhalten deute auf eine Kooperationsbereitschaft bei der Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeuglenkers hin.