2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschuldigte Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild X.____ ist. Zudem gibt der Beschuldigte zu, spätestens im Frühjahr 2022 Kenntnis von der Aberkennung seines Führerausweises in der Schweiz zu haben, bestreitet indes, schon vor diesem Zeitpunkt davon gewusst zu haben. Ebenso ist strittig, wer am 21. Dezember 2020, um 4:21 Uhr das obengenannte Fahrzeug auf der Autobahn A2 in Monteceneri Richtung Norden gelenkt hat. Der Beschuldigte bestreitet die Täterschaft.