In Kenntnis des Ausweisentzuges führte der Beschuldigte in der Folge jedoch ohne Berechtigung mindestens am 21. Dezember 2020, am 19. März 2021 (diesbezügliche Verurteilung betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung infolge Halterhaftung erfolgte mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2021; UB1 2021 5019 AGI), am 3. September 2021, am 19. März 2022 und schliesslich am 22. März 2022 (diesbezügliche Verurteilung betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung infolge Halterhaftung erfolge mit Strafbefehl vom 30. September 2022; UBl 2022 4868 GBU) ein Motorfahrzeug in der Schweiz, wobei er wie oben dargestellt die Höchstgeschwindigkeiten missachtete.»