Diese Postsendung wurde ihm per A-Post übermittelt. Mit Verfügung vom 26. August 2021 wurde ihm dann der Führerausweis per sofort nochmals für die Schweiz aberkannt, wobei eine Überprüfung vor Ablauf von 5 Jahren ausgeschlossen wurde (act. 1/19). Diese eingeschriebene Postsendung wurde dem Beschuldigten am 28. August 2021 mit dem Vermerk «Sendung kann abgeholt werden» zugestellt. In Kenntnis des Ausweisentzuges führte der Beschuldigte in der Folge jedoch ohne Berechtigung mindestens am 21. Dezember 2020, am 19. März 2021 (diesbezügliche Verurteilung betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung infolge Halterhaftung erfolgte mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2021;