1.3 Anwendbares Recht Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Im Abschnitt über die Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. Im vorliegenden Verfahren gelangt somit das alte Verfahrensrecht vor dem 1. Januar 2024 zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum ergangen ist