Das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gelangt aufgrund der Berufung durch die Staatanwaltschaft zu Lasten des Beschuldigten nicht zur Anwendung, sodass das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden kann.