Angefochten sind vorliegend die Freisprüche betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung begangen am 21. Dezember 2020, um 04:21 Uhr auf der Autobahn A2 in Monteceneri und betreffend das Fahren ohne Berechtigung am 21. Dezember 2020, am 19. März 2021 und am 3. September 2021, nicht jedoch am 19. März 2022. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen, was sich aus dem Urteilsdispositiv ergibt. Das Verschlechterungsverbot nach Art.