1.2 Kognition und Verfahrensgegenstand Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Angefochten sind vorliegend die Freisprüche betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung begangen am 21. Dezember 2020, um 04:21 Uhr auf der Autobahn A2 in Monteceneri und betreffend das Fahren ohne Berechtigung am 21. Dezember 2020, am 19. März 2021 und am 3. September 2021, nicht jedoch am 19. März