«1. Es sei das erstinstanzliche Urteil LGS 23 4 vom 6. Juli 2023 in allen Teilen zu bestätigen und die Berufung vom 28. September 2023 vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Gerichts- und Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt) seien für das Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen.»