4. Es sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Landgerichts Uri vom 6. Juli 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 100 % zu überbinden seien. 5. In den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 6. Unter Kostenfolge im Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten.» Seite 4 von 21 Der Beschuldigte stellte seinerseits an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (act. 3.7):