3. Es sei Dispositiv Ziff. 3.1 und 3.2 des Urteils des Landgerichts Uri vom 6. Juli 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten teilbedingt zu bestrafen sei, wobei der unbedingt vollziehbare Teil auf 12 Monate festzusetzen sei. Für den bedingten Teil der Strafe, ausmachend 15 Monate, sei eine Probezeit von fünf Jahren auszusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer tieferen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, unbedingt, zu bestrafen, womit keine Probezeit festzusetzen sei.