{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-16--SVG_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40166", "Checksum": "b23c3fb1d35ffe8afeb71b6c0a46289b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 28.06.2024 2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:12", "Checksum": "cbc397bc6ce87a8d13d05e46b0db26f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 28.06.2024 2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen\n\nGestützt auf aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO ist auch das volle Honorar zur Festlegung der Nachzahlungspflicht im Urteilsdispositiv festzuhalten. Bei einem vollen Stundenansatz von CHF 260.00 ergibt sich ein\nHonorar von CHF 4'385.10 (15.66 Stunden zuzüglich Mehrwertsteuer) und Barauslagen in der Höhe\nvon CHF 254.80 (zuzüglich Mehrwertsteuer), insgesamt CHF 4'639.90.\n\nDie Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur vollumfänglichen Rückzahlung der amtlichen Entschädigung. Aus den\nErwägungen kann hierzu keine Begründung entnommen werden. Zwar hielt die Vorinstanz fest, dass\neine amtliche Verteidigung im vorliegenden Fall angeordnet worden sei, weil der Beschuldigte keine\nWahlverteidigung bestellt habe, obwohl er finanziell dazu in der Lage gewesen wäre. Daraus leitet sie\neine sofortige Rückzahlungspflicht ab. Inwiefern dieser Umstand die von ihr festgelegte Kostenverteilung rechtfertigt, bleibt jedoch offen. Ausgangsgemäss ergibt sich vorliegend eine Rück- und\n\nSeite 16 von 21\nNachzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50 Prozent,\nausmachend von CHF 1'771.80.\n\nZudem wird der Beschuldigte verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 50 Prozent, entsprechend einem Betrag\nvon CHF 548.10, zu erstatten (aArt. 135 Abs. 4 StPO).\n\n4.2.2 Rechtsmittelverfahren\nDer amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das oberinstanzliche Verfahren eine Kostennote\nein (act. 3.7). Die Anzahl der aufgewendeten Stunden sowie die Höhe der angegebenen Barauslagen\nerscheinen notwendig und angemessen und werden ungekürzt übernommen. Lediglich die ursprünglich geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung wird von 2.5 Stunden auf die effektive Dauer von 1.57\nStunden gekürzt. Daher wird dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, RA MLaw Ralph Bomatter,\nfür das oberinstanzliche Verfahren für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 eine amtliche Entschädigung von CHF 560.74 (2.67 Stunden à CHF 195.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) und für den\nZeitraum ab dem 1. Januar 2024 eine amtliche Entschädigung von CHF 3'562.50 (16.90 Stunden à\nCHF 195.00 zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer) sowie Auslagen im Umfang von CHF 95.90 (CHF 88.70\nzuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1%), insgesamt CHF 4'219.14, ausgerichtet. Dem Beschuldigten entsteht ausgangsgemäss keine Rück- und Nachzahlungspflicht (aArt. 135 Abs. 4 StPO e contrario).\n\n5. Verfügungen\n5.1 Mitteilung an das Strassenverkehrsamt\nNach Art. 104 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene\nMassnahme nach sich ziehen könnten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und\n2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 12 ff. zu Art. 104 SVG). Eine Mitteilung von Urteilen\nwegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV). Mit Schreiben vom 4. Februar 2022\nhat das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr des Kantons Uri um eine Zustellung des Strafurteils ersucht (act. 12/1 StA). Seitens des Strassenverkehrsamt des Kantons Tessin liegt kein vergleichbares\nSchreiben vor. Das vorliegende Urteil wird deshalb nach Rechtskraft an das Amt für Strassen- und\nSchiffsverkehr des Kantons Uri zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\n5.2 Mitteilung an das Amt für Migration\nGestützt auf Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) erfolgt eine Mitteilung des Urteils an die Migrationsbehörden.\n\nSeite 17 von 21\nDas Obergericht erkennt:\n\nI.\n\nEs wird festgestellt, dass das Urteil des Landgerichts Uri LGS 23 4 vom 6. Juli 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als\n\n1. A.____ schuldig gesprochen wurde\n\n1. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten\nHöchstgeschwindigkeit um netto 63 km/h, begangen am 3. September 2021,\nca. 13:24 Uhr, auf der Autobahn A2, in Amsteg.\n\n2. des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 22. März 2022.\n\n2. A.____ freigesprochen wurde vom Vorwurf\n\n1. der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 31 km/h gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2\nSVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, begangen am 19. März 2022, um 08:08 Uhr,\nauf der Autobahn A2, in Gurtnellen.\n\n2. des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, begangen am 19. März\n2022.\n\n3. die mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 11. Februar 2020\nbedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 100.00 widerrufen wird und die\nGeldstrafe zu vollziehen ist.\n\n4. die mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 1. Juli 2021 bedingt\nausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 100.00 widerrufen wird und die Geldstrafe\nzu vollziehen ist.\n\n5. das Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona zum Vollzug der Widerrufe angewiesen wird.\n\nSeite 18 von 21\nII.\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. A.____ wird freigesprochen vom Vorwurf\n\n"}