{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-16--SVG_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40166", "Checksum": "b23c3fb1d35ffe8afeb71b6c0a46289b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 28.06.2024 2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:12", "Checksum": "cbc397bc6ce87a8d13d05e46b0db26f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 28.06.2024 2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen\n\nSomit kann die Frage, ob ein Prozessrechtsverhältnis im Sinne der bundesrechtlichen Rechtsprechung\nbestanden hat, offengelassen werden, da der Zeitpunkt der Zustellung – selbst bei Annahme der Zustellfiktion – für die strafrechtliche Beurteilung nicht relevant ist. Im Übrigen muss sich der Beschuldigte seine eigene Aussage entgegenhalten lassen, wonach er erst im Frühjahr 2022 Kenntnis von der\nVerfügung erhalten habe. Ob dies nun im Januar/Februar (act. 00.01 LG Fragen 35 f.) oder Februar/März (act. 7.1 S. 8 Rz. 41) gewesen war, ist vorliegend unerheblich.\n\n2.6.5 Fazit\nEs konnte beweismässig nicht nachgewiesen werden, dass dem Beschuldigten die entsprechende Verfügung bereits vor dem 4. September 2021 bekannt war. Deshalb fällt eine Strafbarkeit für das Fahren\nohne Berechtigung begangen am 21. Dezember 2020, 19. März 2021 und 3. September 2021 ausser\nBetracht. Der Beschuldigte ist in diesem Punkt freizusprechen. Die Berufung wird auch insoweit abgewiesen.\n\nSeite 14 von 21\n3. Strafzumessung\nDie Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Da\ndie Berufung vollumfänglich abgewiesen wird, bleibt die im Urteil der Vorinstanz festgesetzte Strafe\nunverändert bestehen. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen (vgl. E. 7 ff. S. 24 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\n4. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n4.1 Verfahrenskosten\n4.1.1 Grundlagen\nDie Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den\nAuslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid,\nso befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO).\nDie beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).\nDie Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n4.1.2 Erstinstanzliches Verfahren\nDie erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'200.00 werden bestätigt. Bei dem Entscheid über die Kostenregelung der Vorinstanz steht dem Gericht ein weites Ermessen zu (Thomas\nDomeisen, in Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2023, N. 24 zu Art. 428). Die Vorinstanz auferlegte dem\nBeschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von 70 Prozent. Sie begründete dies damit, dass der\nBeschuldigte zwar hinsichtlich zwei von drei angeklagten Verkehrsregelverletzungen sowie in vier von\nfünf angeklagten Fällen des Fahrens ohne Berechtigung freigesprochen werde, bezüglich des schwersten Tatvorwurfs (der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung) jedoch ein Schuldspruch erfolgt sei,\nauf den der Grossteil der Verfahrenskosten entfallen sei.\n\nDieser Ansicht folgt das Obergericht nicht. Zwar wurde der Beschuldigte erstinstanzlich der qualifiziert\ngroben Verkehrsregelverletzung sowie einmal des Fahrens ohne Berechtigung schuldig gesprochen.\nBetreffend die übrigen Anklagepunkte – darunter auch eine einfache und eine grobe Verkehrsregelverletzung – erfolgten hingegen Freisprüche. Selbst wenn der überwiegende Teil der Kosten auf das\nschwerste Delikt zurückzuführen sein sollte, erscheint die Auferlegung von 70 Prozent der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten als unverhältnismässig. Angesichts des teilweisen Obsiegens des\nBeschuldigten erachtet das Obergericht eine Kostenauflage im Umfang von 50 Prozent als sachgerecht.\n\nEntsprechend hat der Beschuldigte 50 Prozent der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, entsprechend\nCHF 2'600.00, zu tragen. Die verbleibenden CHF 2'600.00 werden von der Staatskasse des Kantons Uri\nübernommen.\n\nSeite 15 von 21\n4.1.3 Rechtsmittelverfahren\nDie Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'200.00 festgesetzt (Art. 424 StPO,\nArt. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. b Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit pauschal CHF 200.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren gehen infolge des\nvollständigen Unterliegens der berufungsführenden Staatsanwaltschaft zu Lasten der Staatskasse des\nKantons Uri.\n\n4.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung\n4.2.1 Erstinstanzliches Verfahren\nDie dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene amtliche Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren grundsätzlich\nnicht mehr zurückzukommen ist (BGer 6B_1299/2018 vom 28.01.2019). Allerdings ist der Vorinstanz\nbei der Berechnung der amtlichen Entschädigung offenbar ein rechnerisches Versehen unterlaufen.\nSie ging von einem Zeitaufwand von 15.66 Stunden aus und setzte gestützt darauf ein amtliches Honorar von CHF 3'545.05 fest. Dieses setzt sich gemäss den Erwägungen der Vorinstanz aus CHF 3'290.25\n(15.66 Stunden à CHF 195.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) sowie CHF 254.80 (CHF 236.60 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) für Barauslagen zusammen (E. 9.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\nDie rechnerische Überprüfung ergibt jedoch, dass das Honorar exklusiv Mehrwertsteuer CHF 3'053.70\nbeträgt, was zu einem Betrag von CHF 3'288.85 inklusiv Mehrwertsteuer führt. In der Summe mit den\nBarauslagen von CHF 254.80 ergibt sich eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 3'543.65.\nAngesichts der Offensichtlichkeit des Rechenfehlers ist dieser zu berichtigen, auch wenn die Entschädigung als solche nicht angefochten worden ist.\n\n"}