{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-16--SVG_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40166", "Checksum": "b23c3fb1d35ffe8afeb71b6c0a46289b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 28.06.2024 2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:12", "Checksum": "cbc397bc6ce87a8d13d05e46b0db26f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 28.06.2024 2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen\n\n Seite 12 von 21\nDie Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Verfahrensakten keine Hinweise auf die Versandart und\ndie Zustellung der Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Tessin vom 30. Januar 2020\n(act. 10/5/17 StA) enthalten. Es ist somit nicht bekannt, ob und auf welche Weise (eingeschrieben, per\nA-Post plus oder per A-Post) die genannte Verfügung dem Beschuldigten zugestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die konkrete Zustellung\nder Verfügung substanziiert darzulegen oder nachzuweisen, da sie davon habe ausgehen dürfen, dass\ndas Gericht – in Anwendung des Grundsatzes «iura novit curia» – die einschlägige Rechtsprechung zur\nZustellung kenne. In diesem Zusammenhang verweist sie auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 145 IV\n252. Dem hält der Beschuldigte zutreffend entgegen, dass sich der genannte Entscheid mit der Zustellung einer Verfügung im Ordnungsbussenverfahren befasst und daher für den vorliegenden Fall nicht\neinschlägig sei. Selbst wenn man von einem vergleichbaren Sachverhalt ausginge, ergäbe sich aus dem\nEntscheid, dass der Nachweis der Eröffnung ohnehin der zuständigen Behörde obliegt (BGE 145 IV 252\nE. 1.8). Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden liegt somit – entgegen der\nAnsicht der Staatsanwaltschaft – nicht beim Gericht, sondern bei derjenigen Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus zu klären, ob und wann\neine Zustellung respektive ein Zustellversuch erfolgt ist. Vielmehr wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, nachzuweisen, dass und auf welche Weise die Verfügung vom 30. Januar 2020 dem\nBeschuldigten übermittelt wurde (Tatfrage). Erst auf Grundlage eines solchen Nachweises (beispielswiese Track&Trace-Beleg) kann das Gericht die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen (Rechtsfrage) beurteilen. Überdies ist gestützt auf die Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die fragliche\nVerfügung als rechtsgültig zugestellt gilt, da keine Hinweise auf eine korrekte Versandart vorliegen.\nMangels entsprechender Aktenlage kann vorliegend nicht festgestellt werden, ob und in welcher Form\ndie Verfügung vom 30. Januar 2020 an den Beschuldigten versandt wurde. Da ein entsprechender Zustellnachweis fehlt, kann von einer rechtsgültigen Zustellung nicht ausgegangen werden. Der daraus\nresultierende Beweisnotstand geht zulasten der beweisbelasteten Staatsanwaltschaft. Die Verfügung\nvom 26. August 2021 stammt vom Strassenverkehrsamt des Kantons Tessin. Für die Form der Mitteilungen und der Zustellung ist daher – wie vom Beschuldigten zutreffend festgehalten – das Legge sulla\nprocedura amministrativa (LPAmm; RL 165.100) anwendbar. Die massgebende Bestimmung findet sich\nin Art. 17 LPAmm. Namentlich kann die Zustellung durch einfache oder eingeschriebene Post erfolgen\n(Abs. 1; «L’autorità notifica gli atti alle parti e all’autorità che ha giudicato, mediante invio postale\nsemplice o raccomandato.»). Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Sendung dem Empfänger oder\neinem Angestellten des Empfängers oder einer im gleichen Haushalt lebenden Person, die mindestens\n16 Jahre alt ist, entgegengenommen wird (Abs. 2; «La notificazione è considerata avvenuta quando\nl’invio è preso in consegna dal destinatario oppure da un suo impiegato o da una persona che vive nella\n\nSeite 13 von 21\nstessa economia domestica aventi almeno 16 anni.»). Bei eingeschriebenen Sendungen, die vom Empfänger oder einem beauftragten Dritten nicht abgeholt werden, gilt die Zustellung am siebten Tag nach\ndem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (Abs. 4 lit. a; «La notificazione è pure considerata\navvenuta in caso di invio postale raccomandato non ritirato dal destinatario o da un terzo autorizzato,\nil settimo giorno dopo il primo tentativo di consegna infruttuoso»). Diese sogenannte Zustellfiktion bei\neingeschriebenen Sendungen findet ihre Rechtfertigung im Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5\nAbs. 3 und Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]), weshalb sie\ngrundsätzlich ein hängiges Prozessrechtsverhältnis voraussetzt (BGer 1C_326/2021 von 25.11.2021 E.\n3.4).\n\nWie bereits ausgeführt, gilt eine eingeschriebene Sendung nach Art. 17 Abs. 4 lit. a LPAmm am siebten\nTag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Vorliegend wurde die Verfügung vom 26. August 2021 per Einschreiben versendet. Der Abholzettel wurde gemäss den Akten am 28. August 2021 (act. 1/21/2 StA) deponiert, sodass\ndie siebentägige Abholfrist am 29. August 2021 zu laufen begann. Der siebte Tag dieser Frist fiel auf\nden 4. September 2021. An diesem Tag gilt die Verfügung gemäss Zustellfiktion als zugestellt, und dem\nBeschuldigten ist die Kenntnis ihres Inhalts ab diesem Zeitpunkt anzurechnen.\n\nDie angeklagten Delikte wurden am 21. Dezember 2020, am 19. März 2021 und am 3. September 2021\nbegangen. Damit steht fest, dass sämtliche Taten vor dem Zeitpunkt der fingierten Zustellung der Verfügung stattgefunden haben. Die Verfügung konnte folglich keinen Einfluss auf das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf diese Delikte entfalten.\n\n"}