{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-16--SVG_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40166", "Checksum": "b23c3fb1d35ffe8afeb71b6c0a46289b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 28.06.2024 2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:12", "Checksum": "cbc397bc6ce87a8d13d05e46b0db26f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 28.06.2024 2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen\n\n2.6 Vorfälle vom 21. Dezember 2020, 19. März 2021 und 3. September 2021\n(Fahren ohne Berechtigung)\n2.6.1 Beweisergebnis der Vorinstanz\nZusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass hinsichtlich der in der Anklageschrift erwähnten Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Tessins vom 30. Januar 2020 (act. 10/5/17 StA) mangels\nHinweise in den Verfahrensakten nicht von einer eingeschriebenen Postsendung ausgegangen werden\nkönne. Hingegen sei die Verfügung vom 26. August 2021 (act. 1/19 StA) gemäss Sendungsnachverfolgung gleichentags eingeschrieben an den Beschuldigten verschickt worden. Da jene am 28. August\n2021 nicht habe zugestellt werden können, sei sie ab diesem Datum zur Abholung bereit gewesen\n(act. 1/20/2 StA, act. 1/21/2 StA), was durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Tessin am 10. August 2022 bestätigt worden sei (act. 1/21/1 StA). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ging die\nVorinstanz davon aus, dass der Nachweis einer rechtsgenüglichen Zustellung der Verfügung vom\n30. Januar 2020 nicht habe erbracht werden können. Was die Verfügung vom 26. August 2021 betrifft,\nkam die Vorinstanz zur Überzeugung, dass diese gleichentags eingeschrieben an den Beschuldigten\nversandt worden und ab dem 28. August 2021 zur Abholung bereit gewesen sei (E. 2.3.2.2.3 S. 18 f.\nerstinstanzliche Urteilsberatung).\n\n2.6.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft\nBetreffend die Verfügungen vom 30. Januar 2020 und 26. August 2021 rügt die Staatsanwaltschaft, die\nVorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Darüber hinaus bringt sie vor, die Vorinstanz\nhätte einerseits nicht einzig gestützt auf die (willkürliche) Annahme des fehlenden Einschreibens unbesehen von einer ungenügenden Zustellung ausgehen dürfen. Andererseits sei die Staatsanwaltschaft\n\nSeite 11 von 21\nnach dem Grundsatz «iura novit curia» nicht verpflichtet gewesen, die Zustellung – auch die eingeschriebene Sendung – ausdrücklich vorzubringen und zu thematisieren. Gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung sei die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers vernachlässigbar klein. Ferner\nstehe aufgrund der Aussagen des Beschuldigten fest, dass er Kenntnis von beiden Verfügungen gehabt\nhabe. Wenn die Vorinstanz annehme, dass dem Beschuldigten die Verfügung nicht vor Januar 2022\nzugestellt worden sei, sei dies unhaltbar, willkürlich und verletze den Grundsatz «iura novit curia».\nWeiter rügt die Staatsanwaltschaft, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zum Schluss\nkomme, dass die erste Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Tessin vom 30. Januar 2020\nnicht rechtsgenüglich zugestellt habe werden können. Es spreche nichts dafür, dass der Beschuldigte\nnicht ebenfalls spätestens innert der siebentägigen Abholfrist Kenntnis von der Verfügung erlangt\nhabe. Somit sei erwiesen, dass der Beschuldigte auch die erste Verfügung des Strassenverkehrsamt\ndes Kantons Tessin spätestens im Februar 2020 erhalten und von deren Inhalt Kenntnis erlangt habe\n(act. 2.3 Ziff. 1.2 ff.).\n\n2.6.3 Vorbringen der Verteidigung\nDer Beschuldigte stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, er habe vor Januar 2022 von der Aberkennung seines Führerausweises für die Schweiz keine Kenntnis gehabt. Der Nachweis der Zustellung\nsei von der Behörde zu erbringen, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten wolle. Ob die Verfügung vom 30. Januar 2020 die Schweiz überhaupt je verlassen habe, könne aufgrund der fehlenden\nAkten aber gar nicht beurteilt werden. Weiter sei die von Seiten der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Beantwortung der sich vorliegenden thematisierten\nFrage des Zustellungsnachweises der Verfügung vom 30. Januar 2020 gar nicht einschlägig. Gemäss\nArtikel 17 Absatz 3 des Legge sulla procedura amministrativa des Kantons Tessin gelte eine postalische\nSendung, die wie vorliegend nicht eingeschrieben verschickt worden sei, nur dann als rechtsgültig zugestellt, wenn der Empfänger oder eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person, die mindestens 16\nJahre alt sei, diese in Empfang genommen habe. Gerade dies könne die Staatsanwaltschaft vorliegend\naber eben nicht beweisen. Hinzu komme, dass im vorerwähnten Gesetz keine Zustellfiktion vorgesehen sei. Infolgedessen könne die Staatsanwaltschaft keine rechtlichen Konsequenzen zum Nachteil des\nBeschuldigten ableiten (act. 3.7 Ziff. 2).\n\n2.6.4. Beweisergebnis des Obergerichts\nIm vorliegenden Verfahren ist entscheidend, ob die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons\nTessin vom 30. Januar 2020 dem Beschuldigten rechtsgültig eröffnet wurde. Dies ist insofern bedeutsam, als nur eine nachweislich zugestellte Verfügung rechtliche Wirkungen entfalten kann. Die ordnungsgemässe Zustellung bildet daher eine zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit weiterer Verfahrensschritte.\n\n"}