{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-16--SVG_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40166", "Checksum": "b23c3fb1d35ffe8afeb71b6c0a46289b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 28.06.2024 2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:12", "Checksum": "cbc397bc6ce87a8d13d05e46b0db26f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 28.06.2024 2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen\n\nAn der rechtshilfeweisen Einvernahme gab der Beschuldigte an, am 20. Dezember 2020 gegen\n22:30 Uhr seien sechs Arbeitskollegen und er mit dem Minibus von Florenz Richtung Berlin losgefahren, um fünf weitere Minibusse abzuholen. Sie hätten sich beim Fahren abgewechselt. Er könne nicht\n\nSeite 9 von 21\nmehr sagen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt habe. Er könne aufgrund der schlechten Qualität der Radarbilder auch keiner seiner Mitarbeiter als Fahrzeugführer identifizieren (act. 2/5 StA S. 2).\nAn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte nochmals befragt. Er wiederholte\ndabei sinngemäss, was er an der rechtshilfeweisen Einvernahme erläutert hatte. Insbesondere, dass\ner nicht mehr sagen könne, wer damals zum Tatzeitpunkt gefahren sei. Sie hätten eine Strecke über\n1'500 km zurückgelegt (act. 00.01 StA Frage 18) und es seien insgesamt acht Personen im Bus gewesen.\nEr könne in Erfahrung bringen, wer gefahren sei (act. 00.01 StA Frage 19). Er selbst sei nur auf der\nRückfahrt (Richtung Süden) gefahren (act. 00.01 StA Fragen 22 und 50).\n\nAn der Berufungsverhandlung sagte er aus, dass er bei seinem Arbeitgeber habe kontrollieren lassen,\nwer im Minibus war. Der Fahrer zum Tatzeitpunkt habe er so aber nicht ermitteln können. Er wisse\nimmer noch nicht, wer von Chiasso Richtung Gotthard gefahren sei (act. 7.1 S. 7 Rz. 29 ff.). Es werde\nbei solchen Fahrten jeweils spontan entschieden, wer fahre (act. 7.1 S. 7 Rz. 43, S. 8 Rz. 30). Wenn sie\neine Pause machen würden, sage ein Mitfahrer, dass er weiterfahre, und so werde dann gewechselt.\nEr könne sich an die erste Pause auf der Hinfahrt, 100 km nach Florenz, erinnern, da der Tank fast leer\ngewesen sei und sie hätten tanken müssen. Da habe ein Wechsel stattgefunden, wenn er sich gut erinnere (act. 7.1 S. 8 Rz. 19 ff.). Auf der Rückfahrt sei er viel gefahren, weil die anderen Fahrer die LKWs\ngefahren seien (act. 7.1 S. 8 Rz. 19 ff.). Ausser zwei Personen, er und eine andere Person hätten sich\nauf der Rückfahrt abgewechselt. Er sei sicher die letzten 400 km gefahren. Daran könne er sich erinnern, weil er das Auto auf dem Parkplatz seines Arbeitgebers geparkt habe (act. 7.1 S. 8 Rz. 13 ff.).\n\nDie Darstellung des Beschuldigten ist in sich widerspruchsfrei, und die erklärten Gedächtnislücken sind\nangesichts der langen Zeitspanne nachvollziehbar. Der Umstand, dass er bei der ersten Einvernahme\nvon sieben und später von acht Insassen sprach, ist dieser Glaubhaftigkeit nicht abträglich, sondern\neine verständliche Erinnerungsschwankung angesichts der vielen Mitreisenden und des Zeitablaufs.\nSolche geringfügigen Abweichungen sind typisch und beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit nicht. So\nmachte der Beschuldigte in den Befragungen jeweils detaillierte Ausführungen, weshalb er nicht mehr\ngenau sagen könne, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Es erscheint sodann erklärbar,\ndass die Erinnerung an diesen Umstand eineinhalb Jahre (Zeitpunkt der rechtshilfeweisen Einvernahme) nach dem Vorfall nicht mehr in allen Teilen vorhanden ist. Wenn der Beschuldigte sich an etwas erinnern kann, erklärt er, wieso ihm der entsprechende Umstand in Erinnerung geblieben ist. Auch\ndie Übergabe der Fahrzeugführung wirkt nicht konstruiert, sondern spiegelt eine übliche Verhaltensweise bei Fahrten von mehreren 100 Kilometern. Anlässlich der Berufungsverhandlung gibt der Beschuldigte eine Liste mit acht Namen, die zum Tatzeitpunkt vorgeblich im Minivan mitgereist waren,\nzu den Akten (act. 3.6). Damit ist er der von der Staatsanwaltschaft geforderten Kooperation nachgekommen. Die Person, die zum Tatzeitpunkt gefahren sein soll, ist der eingereichten Auflistung indes\n\nSeite 10 von 21\nnicht zu entnehmen. Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als\nglaubhaft.\n\nIn der Gesamtwürdigung verbleiben für das Obergericht unüberwindliche Zweifel an der Täterschaft\ndes Beschuldigten. Er legt glaubhaft dar, dass er nicht mehr genau weiss, wer zum Tatzeitpunkt gefahren war. Im Berufungsverfahren reicht er zudem eine Liste mit den Mitfahrern ein. Aufgrund der Akten\nkann der Fahrer jedoch nicht mit Sicherheit eruiert werden. Der Beschuldigte könnte der Täter gewesen sein, ebenso wahrscheinlich ist jedoch, dass es eine andere Person im Minivan war.\n\n2.5.5 Fazit\nDer Beschuldigte ist daher unter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Anklagevorwurf\nder groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 21. Dezember 2020 um 04:21 Uhr auf der Autobahn A2 in Monteceneri, freizusprechen. Damit wird das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt bestätigt und die Berufung abgewiesen.\n\n"}