{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-16--SVG_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40166", "Checksum": "b23c3fb1d35ffe8afeb71b6c0a46289b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 28.06.2024 2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:12", "Checksum": "cbc397bc6ce87a8d13d05e46b0db26f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 28.06.2024 2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen\n\n Seite 7 von 21\ndas Schreiben des Strassenverkehrsamts Tessin vom 26. August 2021 (act. 1/19 StA), der E-Mailverkehr\nzwischen der Staatsanwaltschaft und dem Strassenverkehrsamt Tessin (act. 1/20/1 StA, act. 1/20/2\nStA, act. 1/21/1 StA) und der Sendungsnachweis «Track & Trace» der Schweizerischen Post (act. 1/21/2\nStA) vor. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte zudem eine Liste mit\nacht Namen von Personen eingereicht, die vorgeblich während der fraglichen Fahrt zum Tatzeitpunkt\nim Kleinbus anwesend waren (act. 3.6).\n\nIn subjektiver Hinsicht liegen die Aussagen des Beschuldigten vor. Er wurde drei Mal zur Sache einvernommen. Am 7. Juli 2022 rechtshilfeweise durch die deutsche Staatsanwaltschaft B.____ (act. 2/5 StA),\nam 4. Juli 2023 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 (act. 00.01 LG) sowie zuletzt am 26. Juni 2024 an der Berufungsverhandlung (act. 7.1).\n\n2.4 Grundlagen\nFür die Grundlagen der freien Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der\nVorinstanz verwiesen (E. 2.3.1 S. 12 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Nochmals zu erwähnen ist\nder Grundsatz «in dubio pro reo» in seiner Ausprägung als Beweiswürdigungsregel. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das\nGericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bei der\nAussagewürdigung ist vorderhand die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage von Bedeutung und nicht\ndie allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische\nAnalyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGer 6B_323/2021 vom 11.08.2021 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 133 I 33\nE. 4.3 und weitere).\n\n2.5 Vorfall vom 21. Dezember 2020\n2.5.1 Beweisergebnis der Vorinstanz\nDie Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der einzige Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten\nseien vorliegend die Halterverhältnisse. Der Beschuldigte habe insbesondere ausgesagt, auf der Fahrt\nvon Norddeutschland nach Italien hätten sich mehrere Lenker abgewechselt. Er selbst sei auf der Rückfahrt gefahren. Seine Aussagen seien plausibel, und das Aussageverhalten deute auf eine Kooperationsbereitschaft bei der Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeuglenkers hin. Insgesamt könne die Lenkeridentität nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro\nreo» davon auszugehen sei, dass nicht der Beschuldigte das Fahrzeug mit den Kontrollschildern\nLRGE2018 (D) am 21. Dezember 2020 zum Tatzeitpunkt gelenkt habe (E. 2.3.2.2.1 S. 16 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung).\n\nSeite 8 von 21\n2.5.2 Vorbringen der Staatsanwaltschaft\nDie Staatsanwaltschaft hält in ihrem Plädoyer zusammenfassend fest, der Beschuldigte habe im Verlauf des Verfahrens nie Auskunft darüber erteilt, wer zum Tatzeitpunkt im Kleinbus anwesend respektiv der Fahrer gewesen sei, obwohl er ausgesagt habe, er könne die Namen in Erfahrung bringen. Es\nkönne somit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht von einer Kooperationsbereitschaft\nausgegangen werden. Der Beschuldigte hätte aufgrund der abklärungsbedürftigen Situation genauere\nAngaben machen müssen, was die Vorinstanz hätte berücksichtigen und entsprechend würdigen müssen. Es bestehe daher ein hinreichender Verdacht, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung am 21. Dezember 2020 das Fahrzeug selbst gelenkt habe (act. 2.3 Ziff. 1.1).\n\n2.5.3 Vorbringen der Verteidigung\nDer Beschuldigte führt aus, er sei in der Nacht vom 20. auf den 21. Dezember 2020 zusammen mit\nsieben weiteren Personen von Florenz nach Berlin unterwegs gewesen. Dabei hätten sich die Fahrer\nabgewechselt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung dürften nachts und in den frühen Morgenstunden einige Insassen geschlafen haben. Daran, wer konkret auf welchem Streckenabschnitt und zu welchem Zeitpunkt auf der rund 1'500 km langen Strecke am Steuer des Kleinbusses sass, könne sich der\nBeschuldigte nicht mehr erinnern. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er die für ihn erklärungsbedürftige\nSituation nicht plausibel erklärt habe. Insbesondere könne dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt\nwerden, dass auf die Antwort zur Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft, er könne sagen, wer die\nacht Personen im Kleinbus gewesen seien, keine entsprechende Anschlussfrage folgte. Es sei schliesslich auch bei einer für ihn erklärungsbedürftigen Situation nicht seine Aufgabe, jegliche möglichen Informationen zu liefern, ohne dass konkret danach gefragt werde. Davon abgesehen sei mit der Einreichung der Namensliste der zum Tatzeitpunkt im Fahrzeug anwesenden Personen jegliche Erklärungspflicht seitens des Beschuldigten vollumfänglich erfüllt. Schliesslich könne die Lenkeridentität auch\naufgrund des absolut untauglichen Fotos nicht geklärt werden (act. 3.7 Ziff. 1.2 f.).\n\n2.5.4 Beweiswürdigung des Obergerichts\nMit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das aktenkundige Radarfoto (act. 1/16 StA) ungeeignet ist, um\nauf die Identität des Lenkers zum Tatzeitpunkt zu schliessen, da nicht einmal annähernd die Umrisse\neines Menschen erkennbar sind. Auf dem Bild ist einzig ein Minibus sichtbar (E. 2.3.2.2.1 S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Es liegen somit einzig die Aussagen des Beschuldigten vor, die im Folgenden zu würdigen sind.\n\n"}