{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-16--SVG_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40166", "Checksum": "b23c3fb1d35ffe8afeb71b6c0a46289b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 28.06.2024 2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:12", "Checksum": "cbc397bc6ce87a8d13d05e46b0db26f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 28.06.2024 2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen\n\n1. Formelles\n1.1 Zulässigkeit der Berufung und Zuständigkeit\nDie Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder\nteilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO,\nSR 312.0]). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die\nBerufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO).\nDas Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e Gerichtsorganisationsgesetz [GOG,\nRB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG).\n\n1.2 Kognition und Verfahrensgegenstand\nDie Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2\nStPO). Angefochten sind vorliegend die Freisprüche betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung begangen am 21. Dezember 2020, um 04:21 Uhr auf der Autobahn A2 in Monteceneri und betreffend\ndas Fahren ohne Berechtigung am 21. Dezember 2020, am 19. März 2021 und am 3. September 2021,\nnicht jedoch am 19. März 2022. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen, was sich aus dem Urteilsdispositiv ergibt. Das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO\ngelangt aufgrund der Berufung durch die Staatanwaltschaft zu Lasten des Beschuldigten nicht zur Anwendung, sodass das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte auch zum Nachteil\ndes Beschuldigten abgeändert werden kann.\n\n1.3 Anwendbares Recht\nPer 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren,\ndie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Im Abschnitt über die Rechtsmittelverfahren hält\nArt. 453 Abs. 1 StPO fest, dass sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden\nist, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden,\nbeurteilt. Im vorliegenden Verfahren gelangt somit das alte Verfahrensrecht vor dem 1. Januar 2024\nzur Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum ergangen ist\n\nSeite 6 von 21\n2. Sachverhalt und Beweiswürdigung\n2.1 Vorwurf\nMit Anklageschrift vom 27. Januar 2023 wurde dem Beschuldigten, soweit noch Verfahrensgegenstand, Folgendes vorgeworfen (act. 02.01 LG):\n\nAm 21. Dezember 2020, 04.21 Uhr, lenkte der Beschuldigte den Personenwagen, Kontrollschild X.____, auf der\nAutobahn A2 in Monteceneri, wo aufgrund entsprechender Signalisation 100 km/h gilt, mit 181 km/h und damit\n76 km/h schneller als erlaubt (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) in Fahrtrichtung Nord. Der Beschuldigte hat\nmit seinem Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, indem er aus Unachtsamkeit die Geschwindigkeit unabsichtlich, aber pflichtwidrig, nicht im Auge behielt.\n\nNachdem dem Beschuldigten bereits mit Verfügung vom 30. Januar 2020 der Führerausweis für die Schweiz aberkannt wurde (auf unbestimmte Dauer mit frühester Überprüfungsmöglichkeit im Januar 2022; act. 10/5/12),\nwurde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 13. Juli 2021 vom Strassenverkehrsamt des Kantons Tessin mitgeteilt, dass gegen ihn erneut ein Administrativmassnahmenverfahren betreffend definitives Verbot zum Führen\nvon Motorfahrzeugen in der Schweiz geführt wird, wozu er innert 20 Tagen Stellung nehmen könne (act. 1/18).\nDiese Postsendung wurde ihm per A-Post übermittelt. Mit Verfügung vom 26. August 2021 wurde ihm dann der\nFührerausweis per sofort nochmals für die Schweiz aberkannt, wobei eine Überprüfung vor Ablauf von 5 Jahren\nausgeschlossen wurde (act. 1/19). Diese eingeschriebene Postsendung wurde dem Beschuldigten am 28. August\n2021 mit dem Vermerk «Sendung kann abgeholt werden» zugestellt. In Kenntnis des Ausweisentzuges führte der\nBeschuldigte in der Folge jedoch ohne Berechtigung mindestens am 21. Dezember 2020, am 19. März 2021 (diesbezügliche Verurteilung betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung infolge Halterhaftung erfolgte mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2021; UB1 2021 5019 AGI), am 3. September 2021, am 19. März 2022 und schliesslich am\n22. März 2022 (diesbezügliche Verurteilung betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung infolge Halterhaftung\nerfolge mit Strafbefehl vom 30. September 2022; UBl 2022 4868 GBU) ein Motorfahrzeug in der Schweiz, wobei\ner wie oben dargestellt die Höchstgeschwindigkeiten missachtete.»\n\n2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt\nIm vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschuldigte Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild X.____ ist. Zudem gibt der Beschuldigte zu, spätestens im Frühjahr 2022 Kenntnis von der\nAberkennung seines Führerausweises in der Schweiz zu haben, bestreitet indes, schon vor diesem Zeitpunkt davon gewusst zu haben. Ebenso ist strittig, wer am 21. Dezember 2020, um 4:21 Uhr das obengenannte Fahrzeug auf der Autobahn A2 in Monteceneri Richtung Norden gelenkt hat. Der Beschuldigte bestreitet die Täterschaft.\n\n2.3 Beweismittel\nAls objektive Beweismittel liegen das Schreiben des Strassenverkehrsamts Tessin vom 30. Januar 2020\n(act. 10/5/17 StA), das Fallprotokoll inklusive Radarfoto der Kantonspolizei Tessin vom 21. Dezember\n2020 (act. 1/16 StA), das Schreiben des Strassenverkehrsamts Tessin vom 13. Juli 2021 (act. 1/18 StA),\n\n"}