{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-06-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-16--SVG_2024-06-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/40166", "Checksum": "b23c3fb1d35ffe8afeb71b6c0a46289b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 28.06.2024 2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:27:12", "Checksum": "cbc397bc6ce87a8d13d05e46b0db26f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 28.06.2024 2024_OG S 23 16_ SVG Widerhandlungen\n\n Seite 3 von 21\n28. September 2023 die Berufung (act. 2.1), beschränkt auf Dispositiv Ziff. 2.1, 2.3, 3.1, 3.2 und 6.\nA.____ (nachfolgend: Beschuldigter) erhob weder Anschlussberufung noch beantragte er ein Nichteintreten (act. 3.1). Mit Schreiben vom 13. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 StPO (act. 2.2). Mit Verfügung vom 17. November\n2023 wies die Verfahrensleitung den Antrag ab (act. 1.4). Am 5. Februar 2024 erfolgte die Vorladung\nder Parteien zur Berufungsverhandlung am 13. März 2024 (act. 1.5). Am Morgen des 13. März 2024\nteilte der Beschuldigte dem Obergericht telefonisch mit, er könne krankheitshalber nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen und wünsche eine Verschiebung des Termins. Die Verhandlung wurde\ndaraufhin abzitiert. Mit Eingabe vom 28. März 2024 reichte der Beschuldigte ein Arztzeugnis ein (act.\n3.4). Am 10. April 2024 erfolgte die zweite Vorladung der Parteien zur Berufungsverhandlung am 26.\nJuni 2024 (act. 1.17). Die Berufungsverhandlung fand am 26. Juni 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers und der Staatsanwaltschaft statt (act. 7.1).\n\nC.\nDie Staatsanwaltschaft stellte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge\n(act. 2.3):\n\n«1. Es sei Dispositiv Ziff. 2.1 des Urteils des Landgerichts Uri vom 6. Juli 2023 dahingehend abzuändern, dass\nder Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um netto 76 km/h, begangen am 21. Dezember 2020 um 04.21 Uhr auf der Autobahn A2\nin Monteceneri, schuldig zu sprechen sei.\n\n2. Es sei Dispositiv Ziff. 2.3 des Urteils des Landgerichts Uri vom 6. Juli 2023 dahingehend abzuändern, dass\nder Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 21. Dezember 2020, am 19. März 2021\nund am 3. September 2021 schuldig zu sprechen sei.\n\n3. Es sei Dispositiv Ziff. 3.1 und 3.2 des Urteils des Landgerichts Uri vom 6. Juli 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten teilbedingt zu bestrafen sei, wobei\nder unbedingt vollziehbare Teil auf 12 Monate festzusetzen sei. Für den bedingten Teil der Strafe, ausmachend 15 Monate, sei eine Probezeit von fünf Jahren auszusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer tieferen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, unbedingt, zu bestrafen, womit keine Probezeit festzusetzen sei.\n\n4. Es sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Landgerichts Uri vom 6. Juli 2023 dahingehend abzuändern, dass\nder Beschuldigte die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu 100 % zu überbinden seien.\n\n5. In den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.\n\n6. Unter Kostenfolge im Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten.»\n\nSeite 4 von 21\nDer Beschuldigte stellte seinerseits an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (act. 3.7):\n\n«1. Es sei das erstinstanzliche Urteil LGS 23 4 vom 6. Juli 2023 in allen Teilen zu bestätigen und die Berufung\nvom 28. September 2023 vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Die Gerichts- und Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt) seien für\ndas Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen.»\n\nD.\nMit Schreiben vom 7. Februar 2024 beantragte das Obergericht von Amtes wegen beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Aufhebung des Einreiseverbots für den Beschuldigten vom 12. bis zum\n14. März 2024 (act. 1.9). Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 ersuchte das Obergericht die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, die Ausschreibung des Beschuldigten im RIPOL (Recherches informatiseées de la police) für den Zeitraum vom 12. bis zum 14. März 2024 auszuheben (act. 1.11).\n\nAm 12. Februar 2024 teilte das SEM dem Beschuldigten mit, dass das gegen ihn ausgesprochene Einreiseverbot für die Schweiz für die Dauer vom 12. bis zum 14. März 2024 aufgehoben werde (act. 5.4).\nMit Schreiben vom 6. Februar 2024 bestätigte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons\nBasel-Stadt dem Obergericht, dass die RIPOL-Ausschreibung des Beschuldigten vom 12. bis 14. März\n2024 aufgehoben werde (act. 5.7).\n\nFür die neu angesetzte Berufungsverhandlung beantragte das Obergericht am 17. April 2024 erneut\ndie Aufhebung des Einreiseverbots (act. 1.19) sowie die Revokation der Ausschreibung im RIPOL\n(act. 1.18) für den Zeitraum vom 25. bis zum 27. Juni 2024. Diese Anträge wurden mit Schreiben vom\n24. April 2024 durch das SEM (act. 5.9) und von der Vollzugsbehörde Basel-Stadt am 28. Mai 2025\n(act. 5.11) bewilligt.\n\nE.\nVon Amtes wegen wurde je ein aktueller Auszug aus dem schweizerischen, dem italienischen und dem\ndeutschen Strafregister über den Beschuldigten eingeholt (act. 5.1, 5.3, 5.5). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2024 wurde der Beschuldigte mündlich zu Protokoll befragt (act. 7.1).\n\nSeite 5 von 21\nErwägungen:\n\n"}