{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2023-12-18", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2024-OG-S-23-15_2023-12-18.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/34816", "Checksum": "587d9e35118a9bf916378d96f9c94d4c"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG S 23 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 18.12.2023 2024_OG S 23 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pornografie. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:19", "Checksum": "21371791c9b9760c22e897092d8062f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 18.12.2023 2024_OG S 23 15\nRegeste:\nPornografie. \n\nOBERGERICHT\nStrafrechtliche Abteilung\n__________________________\nOG S 23 15 V e r f ü g un g v o m 1 8 . D e z e mb e r 2 0 2 3\n\n__________________________\nBesetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler\nGerichtsschreiberin Michelle Zemp\n\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte A.__,\n\namtlich verteidigt durch RA lic. iur. Hermann Näf, Rechtsanwalt und Notar, Spittelstrasse 5, Postfach, 6472 Erstfeld\n\nBeschuldigter/Berufungskläger\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1,\nPostfach, 6460 Altdorf\n\nBerufungsbeklagte\n\n__________________________\nGegenstand Pornografie\n\n(Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23\n11] vom 11.07.2023)\nErwägungen:\n\n1.\nWer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen beziehungsweise bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen\nzurückziehen (Art. 386 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Rückzug ist\nendgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu\nihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b\nGesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (GOG, RB 2.3221) ist der Vorsitzende der\nstrafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft namentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Der Entscheid über die Abschreibung ergeht in\nForm einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).\n\n2.\nAm 17. Juli 2023 meldete A.__ gegen das Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23 11] vom 11. Juli\n2023 Berufung an. Am 5. Oktober 2023 wurde die Berufung innert der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) zurückgezogen. Damit ist das Urteil des Landgerichtspräsidiums\nI Uri in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO) und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.\n\n3.\nWährend der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO führt das\nObergericht in der Regel, abgesehen vom Versand der Eingangsbestätigung, keine Verfahrenshandlungen aus. Bei einem Rückzug innerhalb der Berufungserklärungsfrist entsteht beim Obergericht zusätzlich ein geringer Aufwand für die Abschreibungsverfügung. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollen die\nParteien die Abschätzung der Weiterzugsrisiken unbeeinträchtigt von Kostenüberlegungen vornehmen können. Daher ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang entstehen keine Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche des Berufungsklägers (Art. 429 StPO).\n\nSeite 2 von 3\nDas Obergericht verfügt:\n\n1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.\n\nDas Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri [PSA 23 11] vom 11. Juli 2023 wird rechtskräftig.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Eine Entschädigung oder Genugtuung wird nicht entrichtet.\n\n4. Zustellung:\n\nAltdorf, 18. Dezember 2023\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nStrafrechtliche Abteilung\n\nDie Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz\n(BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen\nWeise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe\nrichten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n\nVersand:\n\nSeite 3 von 3\n"}