Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV). Mit Schreiben vom 31. Dezember 2021 und 28. Juli 2025 ersuchte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt um Zustellung des rechtskräftigen Urteils (act. 31 StA). Da der Beschuldigte Wohnsitz in Riehen, Kanton Basel-Stadt, hat, erfolgt eine Mitteilung des Urteils an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt nach Eintritt der Rechtskraft.