6.3 Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. a Gerichtsgebührenreglement [RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit pauschal CHF 100.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Zwar wurde dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren keine Verbindungsbusse mehr auferlegt. Im Verhältnis zu den übrigen gestellten Anträgen, mit denen er vollständig unterliegt, rechtfertigt sich jedoch keine teilweise Kostenauferlegung. Die Verfahrenskosten gehen daher vollständig zu Lasten des Beschuldigten.