Seite 25 von 29 Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 6.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3’120.00 werden bestätigt und gehen infolge des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten.