intensive Sanktion. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Geldstrafenbetrag höher liegt als der Bussenbetrag, denn eine bedingte Strafe ist gegenüber einer gleichartigen unbedingten Strafe immer die mildere Sanktion (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4; BGer 6B_903/2020 vom 10.03.2021 E. 7.2.2). Besteht die Sanktion aus unbedingter Geldstrafe und Busse, ist die Addition der Beträge massgebend (BGer 6B_903/2020 vom 10.03.2021 E. 7.4). Folglich ist es zulässig, auf die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von 14 Strafeinheiten zu verzichten und eine bedingte Geldstrafe von 94, statt 80 Tagessätzen auszusprechen.