Das Bundesgericht hält im Entscheid BGer 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 (E. 1.3.3) fest, dass Geldstrafen und Bussen nach der Rechtsprechung als Sanktionen mit demselben quantitativen Wert gelten (vergleiche auch BGer 6B_903/2020 vom 10.03.2021 E. 7.2.2). Beide Sanktionen treffen die beschuldigte Person im Rechtsgut Vermögen. Sie unterscheiden sich in ihrer Bemessung und darin, dass nur die Geldstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann. Wird eine unbedingte Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse verglichen, entscheidet die konkret ermittelte Höhe des Betrags. Ist die Geldstrafe hingegen bedingt ausgesprochen (Art. 42 StGB), ist sie die mildere, weil weniger eingriffs-