An der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte zudem nicht den Eindruck, die Taten kategorisch von sich zu weisen. Vielmehr gab er beispielsweise das Überfahren der Doppellinie zu und versuchte, den Hergang des Unfalls zu rekonstruieren. Vom Beschuldigten geht keine kriminelle Energie aus. Er erklärte ausdrücklich, er hätte sich rückblickend anders verhalten und nach dem Unfall eine Meldung an die Polizei machen sollen. Ein zusätzlicher «Denkzettel» in Form einer Verbindungsbusse neben der bedingten Geldstrafe und der Busse erscheint folglich nicht notwendig. Oberinstanzlich ist daher keine Verbindungsbusse auszusprechen.