Das Obergericht teilt diese Ansicht nicht. Eine Verbindungsbusse erscheint vorliegend weder aus spe- zial- noch aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt. Der hochbetagte Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Für die begangenen Delikte wurde bereits eine nicht unerhebliche Geldstrafe sowie eine Busse ausgesprochen. Zusammen mit dem Strafverfahren und den damit verbundenen Kosten ist damit eine genügende spezialpräventive Wirkung erzielt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte erneut delinquieren wird.