5.2.2 Verbindungsbusse Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse im Umfang von 14 Strafeinheiten, insgesamt CHF 1'400.00 (14 Einheiten x CHF 100.00). Sie begründete dies damit, dass er zwar nicht vorbestraft sei, sich sein Verschulden jedoch als nicht mehr leicht erweise. Es bestehe eine gewisse Einsicht in sein Fehlverhalten, dennoch erscheine eine Verbindungsbusse als gerechtfertigt (E. 6.3.9 erstinstanzliche Urteilsbegründung).