5.2 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 5.2.1 Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich – mit Ausnahme der Verbindungsbusse – angesichts der konkreten Umstände als angemessen. Es wird daher auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen (E. 6.3-6.3.8 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wird demnach mit einer bedingten Geldstrafe von 94 Tagessätzen à CHF 100.00 bestraft. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.