Seite 23 von 29 (Art. 92 Abs. 1 SVG; dieser Schuldspruch ist vorliegend nicht angefochten) sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen und hierfür zu bestrafen sein. Bei Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG handelt es sich um Übertretungen, die mit Busse zu ahnden sind. Art. 91a Abs. 1 SVG sieht demgegenüber eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Vergehen) vor. Somit kommt Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperation der Strafen) bei den Übertretungen zur Anwendung.