Er hat damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt. Die entsprechende Verurteilung im angefochtenen Entscheid ist daher nicht zu beanstanden, und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.