4.3.3 Fazit Damit ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschuldigte durch sein gesamtes Verhalten nach der Streifkollision – Weiterfahren, ohne anzuhalten, sowie das Unterlassen einer Meldung an die Polizei spätestens nach seiner Ankunft zu Hause – wissentlich und willentlich mögliche polizeiliche Abklärungen hinsichtlich seiner Fahrfähigkeit verhindert hat. Er hat damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt.