Der Beschuldigte hat sich trotz Kenntnis der Streifkollision vom Unfallort entfernt und sich somit einem allfälligen freiwilligen Beizug der Polizei durch B.__ entzogen. Er wusste zudem, dass auch bei einem Unfall mit blossem Sachschaden die Polizei beigezogen werden kann. Mit seinem bewussten Verzicht auf eine Meldung nahm er in Kauf, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet würde. Aufgrund dieser Umstände musste sich der Beschuldigte der hohen Wahrscheinlichkeit einer Atemalkoholkontrolle bewusst gewesen sein.