Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Unfall bemerkt hat. Ebenso steht fest, dass er auf eine Meldung an die Polizei verzichtete, weil er den Schaden offenbar als nicht gravierend einschätzte und möglichst schnell zu seinem Ferienhaus im Tessin gelangen wollte. Es musste ihm jedoch bewusst gewesen sein, dass auch B.__ die Polizei rufen konnte, zumal er den entstandenen Schaden am Sattelmotorfahrzeug nicht einschätzen konnte. Gerade eine Streifkollision beim Wechsel der Fahrspur in einem Baustellenbereich konnte auf eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit hinweisen.