6B_841/2020 vom 13.08.2020 E. 1.3; 6B_441/2019 vom 12.09.2019 E. 2.1.1). Seite 22 von 29 Der subjektive Tatbestand ist hingegen nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden, der eine Meldepflicht begründet hätte, nicht bemerkte und sich somit seiner Meldepflicht nicht bewusst war. Dies gilt selbst dann, wenn diese Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist, da die fahrlässige Tatbegehung straflos bleibt (Christoph Riedo, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 235 zu Art. 91a).