4.3.2 Subjektiver Tatbestand Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1; 145 IV 50 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die Tatsachen kannte, die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründeten, und die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; 131 IV 36 E. 2.2.1; 126 IV 53 E. 2a; 120 IV 73 E. 4; BGer 6B_470/2021 vom 27.09.2021 E. 1.1.2; 6B_841/2020 vom 13.08.2020 E. 1.3;