Das Argument, es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Beschuldigte alkoholisiert gefahren sei, geht somit ins Leere. Bereits die Tatsache, dass ein Unfall passiert ist, hätte genügt, um beim Beschuldigten eine Atemalkoholkontrolle anzuordnen. Er hätte insbesondere nach der Streifkollision mit B.__ mit einer solchen Massnahme rechnen müssen. Folglich hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt.