Schliesslich ist bei objektiver Betrachtung aller Umstände davon auszugehen, dass die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholkontrolle angeordnet hätte. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie andere Verkehrsteilnehmer, die an einem Unfall beteiligt sind, einem Alkoholtest unterzogen werden. Seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Januar 2005 ist eine solche Untersuchung auch ohne vorherigen Verdacht möglich, während der frühere Art. 55 Abs. 2 SVG «eine geeignete Untersuchung vorsah, wenn Anzeichnen von Angetrunkenheit vorlagen». Seit dem 1. Januar 2008 erlaubt Art.