So war es auch B.__ ohne weiteres möglich, die Ausfahrt zu nehmen und die Polizei zu verständigen. Alternativ hätte der Beschuldigte dem Sattelmotorfahrzeug nachfahren können, das frühzeitig die Ausfahrt angezeigt hatte und im Anschluss telefonisch die Polizei über den Unfall informierte. Eine Meldung respektive das Folgen des Sattelmotorfahrzeugs über die Ausfahrt Göschenen wäre für den Beschuldigten somit zumutbar gewesen.